Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass Wein mit der Bezeichnung Kremstal DAC nur aus Trauben des Kremstal‑Gebiets und aus den Sorten Grüner Veltliner oder Riesling stammen darf, regelt das Etikettierungsformat, die Abfüllung in Glasflaschen und das Verfahren zur Vergabe einer staatlichen Prüfnummer.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft10/7/2010XXIV
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Schwerpunkte
- Der Wein muss ausschließlich aus im Kremstal geernteten Trauben hergestellt werden.
- Nur die Rebsorten Grüner Veltliner und Riesling dürfen verwendet werden; ein kleiner Verschnitt ist erlaubt.
- Auf dem Etikett muss die Bezeichnung „Kremstal DAC“ deutlich sichtbar sein, in kleinerer Schrift als „Kremstal“, und weitere Bezeichnungen wie „Qualitätswein“ oder „Spätlese“ sind nicht zulässig.
- Der Wein darf nur in Glasflaschen (keine 1 l‑ oder 2 l‑Flaschen) an den Verbraucher abgegeben werden, außer er wird vor Ort sofort getrunken.
Dokumente (PDFs)
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