Zusammenfassung
Die Verordnung zur Wahl der Vertrauenspersonen von Zivildienstleistenden wird geändert: Der Wahltermin muss an einem Werktag liegen und innerhalb von fünf Wochen nach Dienstantritt stattfinden; die Bezeichnung „Familien‑“ wird zu „Familien‑ oder Nachnamen“ geändert, und einige Paragraphen treten am 01.11.2010 in Kraft.Bundesministerium für Inneres10/29/2010XXIV
Sozialpolitik
Verwaltungsrecht
Schwerpunkte
- Der Wahltermin muss an einem Werktag liegen und spätestens fünf Wochen nach dem ersten Dienstantritt der zugewiesenen Zivildienstleistenden stattfinden; bei erneuter Zuweisung gilt dieselbe Frist.
- In den genannten Paragraphen wird das Wort „Familien‑“ durch die Formulierung „Familien‑ oder Nachnamen“ ersetzt, um die Namensangaben zu präzisieren.
- Ein neuer Absatz (2) in § 20 legt fest, dass die geänderten Paragraphen 7 Abs. 1, 8 Abs. 2, 11 Abs. 4 sowie die Anlagen 2, 3, 4b und 5 am 01.11.2010 in Kraft treten.
- In den Anlagen 2, 3 und 5 wird die Wortfolge zu „Familien‑ oder Nachname und Vorname“ geändert; in Anlage 4b lautet sie nun „Vorname und Familien‑ oder Nachname“.
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