Zusammenfassung
Die Verordnung legt einen einheitlichen Mindestlohn für Hausbetreuer/innen fest, definiert drei Lohngruppen und regelt zusätzliche Zuschläge, Urlaubs‑ und Weihnachtszuschüsse sowie Pflichten der Arbeitgeber.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz11/17/2010XXIV
Arbeitsrecht
Schwerpunkte
- Der Tarif gilt im gesamten Bundesgebiet für alle Hausbetreuer/innen, die Reinigungs‑, Wartungs‑, Aufsichts‑ oder Betreuungsaufgaben übernehmen und deren Arbeitgeber keiner kollektiven Interessenvertretung angehören.
- Es gibt drei Lohngruppen: Gruppe 1 (8,43 €/Std.), Gruppe 2 (9,43 €/Std.) und Gruppe 3 (12,48 €/Std.). Für bestimmte Tätigkeiten wird ein Aufschlag von 7 % auf den jeweiligen Grundlohn gezahlt.
- Jährlich erhalten die Beschäftigten einen Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration, jeweils mindestens ein Zwölftel des Jahresgehalts; der Urlaubszuschuss wird spätestens im Juni ausgezahlt, die Weihnachtsremuneration bis zum 30. November.
- Arbeitgeber müssen notwendiges Arbeitsmaterial, Schutzkleidung und bei Bedarf ein Mobiltelefon bereitstellen; Wegzeiten (außer dem täglichen Weg zur Arbeit) werden als Arbeitszeit bezahlt und die Fahrtkosten erstattet.
Dokumente (PDFs)
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