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Landeshöchstzahlenverordnung 2011 – Obergrenzen für Ausländerbeschäftigung
Verordnung vom 30.11.2010

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für das Jahr 2011 landesspezifische Oberzahlen für die Beschäftigung von Ausländer*innen fest und gilt vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember 2011.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz11/30/2010XXIV
Arbeitsrecht

Schwerpunkte

  • Die Verordnung beruft sich auf § 13 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes als Rechtsgrundlage.
  • Sie dient der Sicherung der Bundeshöchstzahl, die nach § 12a Abs. 1 AuslBG festgelegt ist.
  • Für jedes Bundesland werden zwei Obergrenzen festgelegt – einen für den Zeitraum 1. Jänner bis 30. April und einen für 1. Mai bis 31. Dezember.
  • Die Zahlen unterscheiden sich stark: Wien hat beispielsweise 66 000 bzw. 52 800 Plätze, während Burgenland nur 3 100 bzw. 2 300 zulässt.
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Hundstorfer Rudolf

SPÖ

Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
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