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Mindestlohntarif für Hausangestellte in Salzburg (ab 01.01.2011)
Verordnung vom 01.12.2010

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für das Bundesland Salzburg ab dem 1. Januar 2011 verbindliche Mindestlöhne und Zuschläge für im Haushalt Beschäftigte fest.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz12/1/2010XXIV
Arbeitsrecht

Schwerpunkte

  • Der Geltungsbereich der Verordnung erstreckt sich ausschließlich über das Bundesland Salzburg und betrifft alle Arbeitnehmer*innen, die nach dem Hausgehilfen‑ und Hausangestelltengesetz beschäftigt sind.
  • Für jede Beschäftigtengruppe (Hausgehilfe ohne Kochen, mit Kochen, Köche, Haushälter*innen usw.) werden monatliche Mindestbruttolöhne nach Berufsjahren und Qualifikation (a‑b‑c) festgelegt.
  • Für Hausangestellte, die nicht in der Hausgemeinschaft wohnen, werden Stundenlöhne nach denselben Staffelungen (a‑b‑c) definiert.
  • Natürliche Bezüge (Wohnung, Verpflegung) werden mit pauschalen Tages‑ bzw. Arbeitswerten von 17,78 € bzw. 16,24 € bewertet.
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Hundstorfer Rudolf

SPÖ

Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
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