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Mindestlohntarif für die Betreuung von Anlagen in Niederösterreich
Verordnung vom 01.12.2010

Zusammenfassung

Die Verordnung legt ab dem 1. Jänner 2011 einen verbindlichen Mindestlohntarif für die Betreuung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften in Niederösterreich fest. Sie definiert Pauschalbeträge für Aufzugs‑, Freizeit‑, Grünflächen‑ und Heizungsbetreuung sowie Stundenlöhne für allgemeine Hausarbeiten inklusive Zuschlägen für Sonn‑ und Feiertage.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz12/1/2010XXIV
Arbeitsrecht
Sozialpolitik
Öffentliche Verwaltung

Schwerpunkte

  • Der Geltungsbereich erstreckt sich über das gesamte Bundesland Niederösterreich und gilt für alle Personen, die mit der Betreuung von Anlagen beauftragt sind, sofern ihr Arbeitgeber nicht bereits durch einen Kollektivvertrag abgedeckt ist.
  • Für die Betreuung von Aufzügen erhalten die Betreuer einen monatlichen Pauschalbetrag von 79,24 €, plus 10,24 € für jedes weitere Geschoss über sieben.
  • Für die Pflege von Terrassenbädern, Hallenbädern und Saunas wird ein Pauschalbetrag nach tatsächlicher Arbeitsleistung berechnet, wobei der Stundenlohn 12,22 € beträgt; an Sonn‑ und Feiertagen gilt das Doppelte.
  • Die Reinigung von Grünflächen wird mit 0,28 € pro Quadratmeter, das Bewässern mit 0,29 € und das maschinelle Mähen mit 0,48 € je Quadratmeter jährlich berechnet; für Baumpflege und Laubbeseitigung gilt ein Stundenlohn von 9,05 €.
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Hundstorfer Rudolf

SPÖ

Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
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