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Mindestlohntarif für Au‑Pair‑Kräfte (BGBl. II/2010 Nr. 424)
Verordnung vom 14.12.2010

Zusammenfassung

Die Verordnung legt den Mindestlohntarif für Au‑Pairs fest: 374,02 € brutto pro Monat plus Unterkunft, Verpflegung und weitere Leistungen, gültig ab 1. Jänner 2011.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz12/14/2010XXIV
Arbeitsrecht

Schwerpunkte

  • Der Geltungsbereich erstreckt sich über das gesamte Bundesgebiet und gilt für alle Personen, die als Au‑Pair nach § 49 Abs. 8 ASVG beschäftigt werden.
  • Der monatliche Mindestbruttobarlohn beträgt 374,02 € für eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden inklusive Bereitschaft.
  • Falls die Au‑Pair‑Kraft keine Unterkunft und Verpflegung erhalten kann, wird der Gegenwert in Geld pro Kalendertag ausgezahlt (ein Dreißigstel des Bewertungssatzes).
  • Der Arbeitgeber stellt ordentliche Arbeitskleidung, übernimmt die Hälfte der Kosten für einen Deutschkurs und trägt die Kosten für pädagogische Qualifizierungsmaßnahmen.
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Hundstorfer Rudolf

SPÖ

Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
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