Zusammenfassung
Die Verordnung legt den Mindestlohntarif für Arbeitnehmer*innen in privaten Bildungseinrichtungen fest, definiert sieben Beschäftigungsgruppen mit abgestuften Lohnstufen nach Berufsjahren und regelt Sonderzahlungen für Weihnachten, Urlaub und Überstunden.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz12/15/2010XXIV
Arbeitsrecht
Schwerpunkte
- Das Bundeseinigungsamt kann auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festsetzen, wenn kein gültiger Kollektivvertrag im Wirtschaftszweig existiert.
- Der Mindestlohntarif gilt für die gesamte Republik Österreich und umfasst alle privaten Bildungseinrichtungen, die Unterricht nach dem Schulorganisationsgesetz anbieten.
- Sieben Beschäftigungsgruppen werden unterschieden, jede mit eigenen Lohnstufen, die sich nach den Berufsjahren staffeln.
- Für Lehrpersonal (Beschäftigungsgruppe 1) wird das Mindestgehalt pro 50‑Minuten‑Unterrichtseinheit angegeben; die Höhe steigt mit jedem weiteren Berufsjahr.
Dokumente (PDFs)
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