Zusammenfassung
Die 5. Novelle zur PBStV verlängert die Nutzung alter Prüfgeräte bis Ende 2019, definiert technische Mindestanforderungen für Geräte bei Fahrzeugen bis bzw. über 3,5 t und verbietet Geräte nach Anlage 2a‑Z 5 ab 2020.Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie12/21/2010XXIV
Technische Normen
Verkehrssicherheit
Schwerpunkte
In Kraft ab 21.12.2010
- Erlaubt die weitere Nutzung von Prüfgeräten bis zum 31. Dezember 2019, sofern sie den Vorgaben der Anlage 2a‑Z 9 entsprechen.
- Geräte nach Anlage 2a‑Z 5 dürfen seit dem 1. Jänner 2010 nicht mehr eingesetzt werden.
- Für Fahrzeuge bis 3,5 t ist eine einzige fremdkraftbetätigte Platte mit Achslast ≥ 2 t, Radlast ≥ 1 t, Schubkraft je Seite ≥ 3 kN und Bewegungsweg ≥ 70 mm zulässig.
- Für Fahrzeuge über 3,5 t sind zwei fremdkraftbetätigte Platten mit Achslast ≥ 12 t, Radlast ≥ 9 t, Schubkraft je Seite ≥ 30 kN und Gesamtbewegungsweg ≥ 100 mm erforderlich.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.