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DAC‑Verordnung Mittelburgenland – Regelungen für Qualitätswein
Verordnung vom 22.02.2010

Zusammenfassung

Die Verordnung regelt die Bezeichnung „DAC Mittelburgenland“ für Qualitätsweine aus dem gleichnamigen Gebiet. Sie legt fest, welche Rebsorte und Herkunft zulässig sind, bestimmt Etikettierungs‑ und Abfüllregeln und definiert drei Qualitätskategorien mit jeweiligen Vorgaben.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft2/22/2010XXIV
Verwaltungsrecht
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

Schwerpunkte

In Kraft ab 22.02.2010
  • Weine dürfen nur als „DAC Mittelburgenland“ bezeichnet werden, wenn sie ausschließlich im gleichnamigen Anbaugebiet angebaut wurden.
  • Als Rebsorte ist ausschließlich Blaufränkisch zulässig, ein geringer Verschnitt ist jedoch erlaubt.
  • Etiketten dürfen nur die Bezeichnungen DAC und Mittelburgenland enthalten; weitere Begriffe wie Qualitätswein, Kabinett oder Spätlese sind verboten.
  • Der Wein muss in Glasflaschen (keine 1 l‑ oder 2 l‑Flaschen) abgegeben werden, das Erntejahr ist verpflichtend anzugeben und es gelten Grenzwerte für Äpfelsäure (≤ 0,5 g/L) und Restzucker (≤ 2,5 g/L).
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Berlakovich Nikolaus, Dipl.-Ing.

ÖVP

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
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