Zusammenfassung
Die Verordnung ermächtigt den Pass‑Dienstleister, auf Antrag des Bürgers einen Expresszustellungs‑Dienst für den Ein‑Tages‑Expresspass zu beauftragen. Die Regelung gilt seit dem 15. März 2010.Bundesministerium für Inneres3/9/2010XXIV
Ausweis
Schwerpunkte
- Der im Passgesetz benannte Dienstleister darf auf Wunsch des Antragstellers einen Expresszustellungs‑Dienst für den Ein‑Tages‑Expresspass beauftragen.
- Die Ermächtigung für den Expresszustelldienst gilt ab dem 15. März 2010.
- Durch die Nutzung des Expresspasses wird der Pass innerhalb eines Tages nach Antragstellung zugestellt.
- Der Dienstleister ist im Passgesetz in § 3 Abs. 6 definiert und muss die Voraussetzungen dafür erfüllen.
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