Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser (QZV Chemie GW) – Grenzwerte, Monitoring & Schutzmaßnahmen
Verordnung vom 29.03.2010Zusammenfassung
Die QZV Chemie GW legt Grenzwerte für Schadstoffe im Grundwasser fest, regelt die Überwachung und das Verbot von Einleitungen sowie Bewilligungen für zulässige Einbringungen.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft3/29/2010XXIV
Wasser
Umwelt
Schwerpunkte
- Die Verordnung definiert den guten chemischen Zustand des Grundwassers und legt für zahlreiche Schadstoffe verbindliche Schwellenwerte fest.
- Zur Bewertung des Grundwasserzustands werden Messstellen überwacht; ein Gewässer gilt als gefährdet, wenn die Mittelwerte von mindestens drei Messungen den jeweiligen Schwellenwert überschreiten.
- Die direkte Einbringung von in Anhang 2 gelisteten Schadstoffen ist grundsätzlich verboten, es sei denn, eine Ausnahme nach § 32a WRG 1959 liegt vor.
- Für Schadstoffe aus Anhang 2 oder 3 ist eine Bewilligung nach § 32 WRG 1959 erforderlich; die Bewilligung muss u. a. Menge, Konzentration und technische Schutzmaßnahmen festlegen.
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