Zusammenfassung
Die 112. Verordnung vom 1. April 2011 legt für den Monat April 2011 prozentuale Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland eingesetzte Bundesbeamte und Vertragsbedienstete zu berechnen ist.Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten4/1/2011XXIV
öffentliche Verwaltung
Schwerpunkte
- Die Verordnung legt für den Monat April 2011 für jede im Ausland stationierte Dienststelle einen Hundertsatz fest, der die Höhe der Kaufkraftausgleichszulage bestimmt.
- Die Berechnung der Zulage erfolgt, indem das Grundgehalt mit dem jeweiligen Hundertsatz (z. B. 7 % für London) multipliziert wird.
- Die Verordnung gilt ausschließlich für Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes, die im genannten Zeitraum im Ausland tätig sind.
- Für Dienstorte ohne angegebenen Hundertsatz (z. B. Abu Dhabi) wird keine Kaufkraftausgleichszulage gezahlt.
Dokumente (PDFs)
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