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Verordnung 149 – Satzung des Kollektivvertrags für das grafische Gewerbe
Verordnung vom 29.04.2011

Zusammenfassung

Die Verordnung 149 erklärt den Kollektivvertrag für das grafische Gewerbe zur Satzung, sodass die darin festgelegten Lohn‑ und Arbeitsbedingungen für alle österreichischen Druckbetriebe verbindlich gelten.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz4/29/2011XXIV
Arbeitsrecht

Schwerpunkte

In Kraft ab 01.04.2011
  • Die Satzung gilt für alle Sparten der grafischen Produktion (Druck und Druckformenerzeugung) in ganz Österreich.
  • Der zugrunde liegende Kollektivvertrag vom 28. Februar 2011 enthält die Lohn‑ und Gehaltstabellen für Arbeiter/innen, Lehrlinge und Angestellte.
  • Die Satzung tritt am 1. April 2011 in Kraft; ihre Laufzeit richtet sich nach der Geltungsdauer des Kollektivvertrags.
  • Arbeitgeber, die bereits durch einen anderen gültigen Kollektivvertrag abgedeckt sind (außer solche nach § 18 Abs. 4 ArbVG), sind von dieser Satzung ausgenommen.
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Hundstorfer Rudolf

SPÖ

Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
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