Festsetzung der Hundertsätze für Kaufkraftausgleichszulagen im Ausland (Mai 2011)
Verordnung vom 02.05.2011Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Mai 2011 die Prozentsätze fest, mit denen die Kaufkraftausgleichszulage für österreichische Beamte und Vertragsbedienstete im Ausland berechnet wird.Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten5/2/2011XXIV
öffentlicher Dienst
Schwerpunkte
- Die Verordnung legt für den Monat Mai 2011 die Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage berechnet wird.
- Die Verordnung beruht auf den §§ 21b Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes, die die rechtliche Grundlage für die Festsetzung von Kaufkraftausgleichszulagen bilden.
- Für jede im Ausland tätige Dienststelle wird ein individueller Hundertsatz angegeben (z. B. 46 % für Zürich, 44 % für Bagdad).
- Die Festsetzung gilt ausschließlich für den Monat Mai 2011; für andere Monate müssen ggf. neue Verordnungen erlassen werden.
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