Zusammenfassung
Die Verordnung 156/2011 ändert die Eisenbahn‑ArbeitnehmerInnenschutzverordnung. Sie führt neue Farbkennzeichnungen für Gefahrenstellen ein, legt ein generelles Tempolimit von 160 km/h fest, wenn keine technischen Schutzvorrichtungen möglich sind, und verlangt Wartungsbücher sowie erweiterte Prüfungen für Arbeitsmittel.Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie5/11/2011XXIV
Arbeitsschutz
Eisenbahnsicherheit
Technische Vorschriften
Schwerpunkte
- Der zweite Satz des Absatzes 2 von § 6 entfällt, wodurch die bisherige Formulierung zur seitlichen Sicherheitsdistanz aufgehoben wird.
- Der gesamte Absatz 7 von § 7 wird gestrichen.
- Falls keine Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 möglich sind, muss die Geschwindigkeit von Schienenfahrzeugen auf höchstens 160 km/h begrenzt werden; zudem werden technische Einrichtungen gefordert, damit Beschäftigte Gefahren rechtzeitig wahrnehmen können.
- Ein neuer Paragraph 37a wird eingeführt, der die farbliche Kennzeichnung von Hindernissen (rot/weiß) und Bedienungsräumen (schwarz/gelb) nach den Mustern der Kennzeichnungsverordnung vorschreibt.
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