Zusammenfassung
Die Rotwild‑Tbc‑Verordnung regelt, wie Tuberkulose bei freilebendem Rotwild erkannt und bekämpft wird, indem Seuchengebiete definiert, Meldungen an das Gesundheitsministerium vorgeschrieben und umfassende Abschuss‑ sowie Überwachungsmaßnahmen angeordnet werden.Bundesministerium für Gesundheit6/17/2011XXIV
Umwelt
Gesundheit
Tierschutz
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Schwerpunkte
- Ein Seuchengebiet wird festgelegt, wenn das Tuberkulose‑Erreger im Rotwild nachgewiesen ist, die Prävalenz mindestens 35 % beträgt, das Tiermaterial bei Nutztieren bestätigt wurde und eine Übertragung auf Rinder/Ziegen wahrscheinlich ist.
- Der Landeshauptmann muss jedes Verdachtsgebiet dem Bundesministerium melden und bei grenzüberschreitenden Fällen die betroffenen Nachbarländer informieren.
- Der Landeshauptmann erstellt unverzüglich einen Bekämpfungs‑ und Kostenplan, legt damit Bekämpfungs‑ und Überwachungszonen fest und reicht den Plan beim Bundesministerium ein; nach sechs Wochen ohne Einspruch wird er per Verordnung wirksam.
- Im Seuchengebiet müssen Jagdausübungsberechtigte Auflagen einhalten, Rotwild wird in definierten Zonen getötet, die Tiere werden auf Tuberkulose untersucht, das Fleisch wird entsorgt und anschließend wird die Zone überwacht.
Dokumente (PDFs)
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