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Übertragung von Aufgaben auf Bundesbildungsinstitutionen
Verordnung vom 21.07.2011

Zusammenfassung

Die Verordnung überträgt die in § 5 Abs. 2 Z 4 BHG genannten Aufgaben auf zahlreiche Bundes‑Schul- und Bildungseinrichtungen und macht sie zu anweisenden Organen. Sie tritt am 21. Juli 2011 in Kraft.
Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur7/21/2011XXIV
Bildung

Schwerpunkte

  • Aufgrund des § 5 Abs. 2 Z 4 BHG werden die dort genannten Aufgaben an die in der Verordnung aufgeführten Schulen und Bildungseinrichtungen übertragen.
  • Die betroffenen Einrichtungen umfassen Bundesgymnasien, Bundesrealgymnasien, Fachschulen, Pädagogische Hochschulen und weitere spezialisierte Bundesbildungsanstalten in ganz Österreich.
  • Die Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, also am 21. Juli 2011, in Kraft.
  • Durch die Übertragung erhalten die genannten Institutionen die Befugnis, die jeweiligen Haushaltsaufgaben eigenständig zu verwalten und umzusetzen.
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Schmied Claudia, Dr.

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