Nationales Sicherheitsprogramm – Pflichten für Flughäfen und Fluggesellschaften
Verordnung vom 17.08.2011Zusammenfassung
Die NaSP‑VO legt fest, welche Sicherheitsmaßnahmen Zivilflugplatzhalter, Luftfahrtunternehmen und bestimmte benannte Stellen ergreifen müssen, erlaubt alternative Maßnahmen nach Risikobewertung und regelt die Erstellung vertraulicher Sicherheitsprogramme.Bundesministerium für Inneres8/17/2011XXIV
Verkehr
öffentliche Sicherheit
Schwerpunkte
- Zivilflugplatzhalter und Inhaber von Benützungsbewilligungen müssen die im Anhang beschriebenen Sicherheitsmaßnahmen sicherstellen.
- Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, die gleichen Sicherheitsmaßnahmen für den Transport von Personen und Gütern von den genannten Flugplätzen zu ergreifen.
- Bestimmte Stellen – reglementierte Beauftragte, bekannte Versender und reglementierte Lieferanten – müssen ebenfalls die festgelegten Sicherheitsmaßnahmen umsetzen.
- Für Flughäfen mit beschränktem Betrieb können alternative Sicherheitsmaßnahmen beantragt werden, sofern eine vorherige Risikobewertung erfolgt ist.
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