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Novellierung der Verordnung über die Vergällung von Alkohol (2011)
Verordnung vom 18.08.2011

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2011 ändert die bisherige Regelung zur Vergällung von Alkohol, passt Bezeichnungen an, führt neue Messvorschriften ein und bindet EU‑Standards für vollständig vergälten Alkohol ein.
Bundesministerium für Finanzen8/18/2011XXIV
Steuerwesen
Verwaltungsrecht

Schwerpunkte

  • Der Text des Alkoholsteuergesetzes wird korrekt bezeichnet; die bisherige Bezeichnung „Alkohol‑Steuer‑ und‑Monopolgesetz 1995“ wird durch „Alkoholsteuergesetz“ ersetzt.
  • In § 2 Abs. 2 wird das Wort „Alkohol‑Steuer‑und‑Monopolgesetz 1995“ durch das Wort „Alkoholsteuergesetz“ ersetzt.
  • Ein neuer Absatz 3 wird eingefügt, der festlegt, dass Alkohol auch als vollständig vergällt gilt, wenn er nach den Regeln eines anderen EU‑Mitgliedstaats vergällt wurde und die angewandte Vergällungsmethode einer in der EU‑Verordnung 3199/93 genannten Methode entspricht.
  • Die Messung der Alkohol‑Wasser‑Mischung muss mit geeichten Alkoholometern bei einer Bezugstemperatur von 20 °C erfolgen; zur Berechnung wird auf amtliche Alkoholtafeln oder das amtliche Rechenprogramm verwiesen.
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Fekter Maria Theresia, Mag. Dr.

ÖVP

Bundesministerin für Finanzen
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