Zusammenfassung
Die Verordnung von 2011 ändert die bisherige Regelung zur Vergällung von Alkohol, passt Bezeichnungen an, führt neue Messvorschriften ein und bindet EU‑Standards für vollständig vergälten Alkohol ein.Bundesministerium für Finanzen8/18/2011XXIV
Steuerwesen
Verwaltungsrecht
Schwerpunkte
- Der Text des Alkoholsteuergesetzes wird korrekt bezeichnet; die bisherige Bezeichnung „Alkohol‑Steuer‑ und‑Monopolgesetz 1995“ wird durch „Alkoholsteuergesetz“ ersetzt.
- In § 2 Abs. 2 wird das Wort „Alkohol‑Steuer‑und‑Monopolgesetz 1995“ durch das Wort „Alkoholsteuergesetz“ ersetzt.
- Ein neuer Absatz 3 wird eingefügt, der festlegt, dass Alkohol auch als vollständig vergällt gilt, wenn er nach den Regeln eines anderen EU‑Mitgliedstaats vergällt wurde und die angewandte Vergällungsmethode einer in der EU‑Verordnung 3199/93 genannten Methode entspricht.
- Die Messung der Alkohol‑Wasser‑Mischung muss mit geeichten Alkoholometern bei einer Bezugstemperatur von 20 °C erfolgen; zur Berechnung wird auf amtliche Alkoholtafeln oder das amtliche Rechenprogramm verwiesen.
Dokumente (PDFs)
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