Verordnung zur Festsetzung von Hundertsätzen für Kaufkraftausgleichszulagen (Februar 2011)
Verordnung vom 31.01.2011Zusammenfassung
Die 28. Verordnung legt für Februar 2011 die Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird.Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten1/31/2011XXIV
öffentlicher Dienst
Schwerpunkte
- Die Verordnung beruht auf § 21b Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes, die die rechtliche Grundlage für Kaufkraftausgleichszulagen bilden.
- Für den Monat Februar 2011 werden für über 150 Städte weltweit individuelle Hundertsätze festgelegt, die die Höhe der Zulage bestimmen.
- Die festgesetzten Sätze reichen von 1 % (z. B. Budapest) bis 53 % (Tokio), was die stark unterschiedlichen Lebenshaltungskosten widerspiegelt.
- Die Verordnung gilt für alle Bundesbeamten und Vertragsbediensteten, die im genannten Zeitraum an den angegebenen Dienstorten eingesetzt sind.
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