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Kurzfristige Beschäftigung ausländischer ErntehelferInnen – Kontingente für Niederösterreich, Steiermark und Wien (2011)
Verordnung vom 05.09.2011

Zusammenfassung

Die Verordnung legt 210 Kurzzeitbeschäftigungen ausländischer ErntehelferInnen in Niederösterreich, der Steiermark und Wien fest – 50, 150 bzw. 10 Plätze. Die Beschäftigungsbewilligungen dürfen maximal sechs Wochen dauern und müssen bis zum 30. November 2011 enden; EU‑Übergangsarbeitnehmer und Asylwerber erhalten Vorrang.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz9/5/2011XXIV
Bürokratie
Arbeitsrecht
Sozialpolitik
Ausländischer Staatsangehöriger
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Schwerpunkte

  • Ein Kontingent von insgesamt 210 Kurzzeitbeschäftigungen ausländischer ErntehelferInnen wird für Niederösterreich (50), Steiermark (150) und Wien (10) festgelegt.
  • Beschäftigungsbewilligungen dürfen maximal sechs Wochen dauern und müssen spätestens am 30. November 2011 auslaufen; bei ihrer Vergabe haben EU‑Übergangsarbeitnehmer und Asylwerber Vorrang.
  • Die Verordnung verliert am 30. November 2011 ihr Inkrafttreten und gilt nur bis zu diesem Datum.
  • Die Verordnung basiert auf § 5 Abs. 2 Z 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, das die rechtliche Grundlage für die Regelung von Kurzzeitbeschäftigungen ausländischer Arbeitnehmer bildet.
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Hundstorfer Rudolf

SPÖ

Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
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