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Festsetzung von Hundertsätzen für Kaufkraftausgleichszulagen (Oktober 2011)
Verordnung vom 06.10.2011

Zusammenfassung

Die Verordnung 328/2011 legt für Oktober 2011 die Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird.
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten10/6/2011XXIV
Finanzwesen

Schwerpunkte

  • Die Verordnung beruft sich auf das Gehaltsgesetz 1956 und nutzt dessen § 21b Abs. 2‑3 als Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Hundertsätze.
  • Auf Grundlage von § 21b Abs. 1 wird für den Monat Oktober 2011 ein Hundertsatz pro Dienstort festgelegt, der die Höhe der Kaufkraftausgleichszulage bestimmt.
  • Die Tabelle listet für zahlreiche Städte weltweit unterschiedliche Hundertsätze – von 0 % (kein Zuschlag) bis zu 64 % (z. B. Tokio).
  • Die festgesetzten Sätze gelten ausschließlich für den Monat Oktober 2011; für spätere Monate muss eine neue Verordnung erlassen werden.
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Spindelegger Michael, Dr.

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Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten
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