Zusammenfassung
Die Verordnung von 2011 ändert die Hochschul‑Curriculaverordnung, führt einen neuen Abschnitt für den Lehrgang Freizeitpädagogik ein, ergänzt Vorgaben zu Modulen und Bachelorarbeiten und legt neue Leitlinien für die Studiengestaltung fest.Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur10/25/2011XXIV
Bildung
Hochschulwesen
Lehramtsstudien
Schwerpunkte
- Ein neuer Abschnitt 2a wird eingeführt, der den Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik definiert und die zugehörigen Module sowie deren ECTS‑Credits auflistet.
- In § 3 Abs. 2 werden Leitlinien für die Gestaltung von Studien festgeschrieben – etwa Kompetenzorientierung, Integration von Lernenden mit Migrationshintergrund und Medienkompetenz.
- In § 5 werden Formulierungen präzisiert: Die Wortfolge „Die Inhalte der“ entfällt, die Bezeichnung von Modulen wird zu „Module“ geändert und aufbauende Module werden klar gekennzeichnet.
- § 8 Abs. 2 legt fest, dass die im ersten Studienabschnitt erfolgreich abgeschlossenen Module Voraussetzung für den Eintritt in den zweiten Abschnitt sind.
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