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Festsetzung des Anpassungsfaktors für 2012
Verordnung vom 09.11.2011

Zusammenfassung

Die Verordnung legt den Anpassungsfaktor für das Jahr 2012 auf 1,027 fest, basierend auf dem ASVG § 108 und einem definierten Richtwert.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz11/9/2011XXIV
Sozialpolitik

Schwerpunkte

In Kraft ab 01.01.2012 Außer Kraft ab 31.12.2012
  • Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2012 wird auf 1,027 festgesetzt.
  • Die Rechtsgrundlage der Verordnung ist § 108 Abs. 5 in Verbindung mit § 108f des ASVG.
  • Der Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z 1 dient als Basis für die Festsetzung des Faktors.
  • Die Verordnung wurde vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erlassen.
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Hundstorfer Rudolf

SPÖ

Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
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