Zusammenfassung
Die Verordnung ändert die Regeln für genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen, präzisiert Begriffe und fügt zahlreiche neue zulässige Baumaßnahmen sowie strengere Melde- und Sicherheitsvorschriften hinzu.Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie12/13/2011XXIV
Verkehr
öffentliche Sicherheit
Bauindustrie und öffentliches Bauwesen
Schwerpunkte
- Die Formulierung „geringfügige Zu‑ und Umbauten“ wird durch „nicht umfangreiche Zu‑ und Umbauten“ ersetzt, um klarer zu definieren, welche Bauvorhaben genehmigungsfrei bleiben.
- Der bisherige § 1 Abs. 3 entfällt vollständig, wodurch ein zuvor bestehender Baubereich nicht mehr genehmigungsfrei ist.
- § 2 definiert, dass Bauvorhaben nach § 2 und § 119 Abs. 2 SeilbG 2003 ohne Baugenehmigung durchgeführt werden dürfen, wenn sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.
- Fenster in Betriebsräumen, die zur Beobachtung des Fahrgastverkehrs dienen, werden als zulässige genehmigungsfreie Baumaßnahme aufgeführt.
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