Verordnung zur befristeten Beschäftigung von AusländerInnen in Land‑ und Forstwirtschaft (2012)
Verordnung vom 22.12.2011Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Jahreskontingent von 4 500 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitskräfte in der Land‑ und Forstwirtschaft fest und verteilt diese auf die Bundesländer. Beschäftigungsbewilligungen können bis zu sechs Monate, für bereits beschäftigte Personen bis zu neun Monate, erteilt werden; AsylwerberInnen und Personen mit EU‑Freizügigkeitsanspruch erhalten Vorrang. Gültig vom 4. Jänner 2012 bis zum 30. November 2012.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz12/22/2011XXIV
Arbeitsrecht
Schwerpunkte
- Ein Jahreskontingent von insgesamt 4 500 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitskräfte in der Land‑ und Forstwirtschaft wird festgelegt.
- Die Plätze werden auf die Bundesländer verteilt, wobei Oberösterreich den größten Anteil (1 350) erhält.
- Beschäftigungsbewilligungen können für bis zu sechs Monate erteilt werden; für Personen, die bereits in den letzten drei Jahren im Kontingent beschäftigt waren und unter die EU‑Freizügigkeit fallen, bis zu neun Monate.
- Bei der Vergabe von Bewilligungen haben AsylwerberInnen und Personen, die den Übergangsbestimmungen zur EU‑Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen, Vorrang.
Dokumente (PDFs)
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