Zusammenfassung
Die Verordnung regelt die Arbeitsweise, Rechte und Pflichten des Tierschutzrates, seiner Mitglieder, des Vorsitzenden und der Geschäftsstelle. Sie legt fest, wer an Ratssitzungen teilnehmen, Anträge stellen und abstimmen darf.Bundesministerium für Gesundheit3/14/2011XXIV
Gesundheit
Schwerpunkte
- Mitglieder, deren Stellvertreter und der Vorsitzende dürfen an Sitzungen teilnehmen; nur die Mitglieder (bzw. ihre Stellvertreter) haben Stimmrecht, der Vorsitzende hat lediglich ein Antragsrecht.
- Der Aufgabenbereich des Rates umfasst alle im Tierschutzgesetz genannten Tier‑ und Tierschutzthemen.
- Sitzungen werden mindestens zwölf Tage im Voraus schriftlich einberufen; reguläre Sitzungen finden mindestens zweimal jährlich statt, außerordentliche Sitzungen können auf Antrag von zwei Dritteln der Mitglieder oder vom Gesundheitsminister einberufen werden.
- Beschlüsse werden mit unbedingter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; das Ergebnis wird dem Bundesminister für Gesundheit über die Geschäftsstelle mitgeteilt.
Dokumente (PDFs)
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