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Verordnung zur Übertragung von Aufgaben gemäß § 7 Abs. 2 BHG 2013 auf Justizinstitutionen
Verordnung vom 11.04.2012

Zusammenfassung

Die Verordnung überträgt Aufgaben aus § 7 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 auf verschiedene Organe und Leiter*innen des Justizressorts, die dadurch zu haushaltsführenden Stellen werden. Sie tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft und gilt zunächst für die Finanzjahre 2013‑2016.
Bundesministerium für Justiz4/11/2012XXIV
öffentliche Verwaltung
Verwaltungsorganisation

Schwerpunkte

  • Die in § 7 Abs. 2 BHG 2013 genannten Aufgaben werden auf verschiedene Justizinstitutionen übertragen, die damit haushaltsführende Stellen werden.
  • Die zu haushaltsführende Stelle ist definiert als Organisationseinheit, die eigenständig über ihr Budget verfügen kann.
  • Zu den betroffenen Organisationseinheiten zählen u. a. die Justizanstalten in Wien‑Josefstadt, Korneuburg, Krems, St. Pölten und vielen weiteren Städten.
  • Die genannten Organisationseinheiten werden als nachgeordnete haushaltsführende Stellen der Vollzugsdirektion eingerichtet.
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Karl Beatrix, Mag. Dr.

ÖVP

Bundesministerin für Justiz
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