Zusammenfassung
Die Winterstreuverordnung regelt, wie der Beitrag von Streusalz und Splitt zum Feinstaub (PM10) im Winter ermittelt und aus den Tages‑ bzw. Jahreswerten abgezogen wird.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft4/13/2012XXIV
Umwelt
Schwerpunkte
- Der Anteil des Salzbeitrags zum PM10‑Tagesmittelwert muss für jeden betroffenen Tag durch chemische Analyse des Chloridgehalts bestimmt werden.
- Der Beitrag von Splitt darf nur abgezogen werden, wenn das Verhältnis PM2,5/PM10 ≤ 0,5 beträgt; maximal 50 % der groben PM‑Fraktion können so reduziert werden.
- Der Jahresmittelwert für PM10 wird aus den korrigierten Tageswerten gebildet, d. h. nach Abzug der ermittelten Salz‑ bzw. Splittanteile.
- Der Landeshauptmann muss bis zum 31. Mai des Folgejahres einen detaillierten Bericht an das Bundesministerium übermitteln, der Messstellen, Beiträge, Analysen und ergriffene Minderungsmaßnahmen enthält.
Dokumente (PDFs)
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