Einrichtung nationaler Register für EMAS‑gleichwertige Umweltmanagementsysteme
Verordnung vom 04.05.2012Zusammenfassung
Die Verordnung richtet ein nationales Register für Unternehmen ein, die ein Umweltmanagementsystem nach EMAS‑Standard oder vergleichbare Zertifikate besitzen. Sie legt fest, wer registrierungspflichtig ist, welche Unterlagen eingereicht werden müssen und wie das Register geführt wird.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft5/4/2012XXIV
Umwelt
Schwerpunkte
- Ziel der Verordnung ist die Errichtung von nationalen Registern für Unternehmen, die ein EMAS‑gleichwertiges Umweltmanagementsystem betreiben.
- Die Verordnung definiert drei Gruppen von Organisationen: Entsorgungsfachbetriebe, Responsible‑Care‑Betriebe und ISO‑14001‑Betriebe.
- Für die Eintragung muss ein Antrag beim Bundesminister eingereicht werden, der ein von einem EMAS‑Umweltgutachter validiertes Gutachten, das jeweilige Zertifikat und einen Nachweis über die Zahlung des Aufwandersatzes enthält.
- Registrierte Unternehmen müssen ein umfassendes Umweltbericht erstellen, der die Organisation, Umweltpolitik, relevante Umweltaspekte, Zielsetzungen, Leistungsdaten und die Bestätigung eines EMAS‑Gutachters enthält.
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