Zusammenfassung
Die Verordnung verpflichtet die Bundesanstalt Statistik Österreich, bis 30. September 2013 eine umfassende Statistik über Obstplantagen zu erheben. Betriebe mit mindestens 20 a Obstfläche oder mit beliebigen Obstsorten gelten als statistische Einheiten und müssen per Fragebogen (Versand bis 1. Juni 2012, Rücksendung bis 31. Juli 2012) Daten liefern.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft5/18/2012XXIV
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Schwerpunkte
In Kraft ab 01.06.2012 Außer Kraft ab 31.12.2013
- Die Bundesanstalt Statistik Österreich muss bis spätestens 30. September 2013 eine umfassende Statistik über die Erwerbsobstanlagen erstellen.
- Als statistische Einheiten gelten landwirtschaftliche Betriebe mit mindestens 20 a zusammenhängender Anbaufläche bestimmter Obstsorten oder Betriebe, die eine der im Gesetz genannten Obstarten bewirtschaften.
- Die Erhebung erfolgt über schriftliche Fragebögen, die bis zum 1. Juni 2012 versendet und bis zum 31. Juli 2012 zurückgesendet werden müssen; mündliche Befragungen sind ebenfalls zulässig.
- Die Befragten sind gesetzlich zur Auskunft verpflichtet; bei Verweigerung drohen Sanktionen nach § 66 des Bundesstatistikgesetzes.
Dokumente (PDFs)
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