Zusammenfassung
Die Verordnung erklärt den Kollektivvertrag für Arbeitnehmer*innen in privaten Bildungseinrichtungen zur Satzung, wodurch er bundesweit verbindlich wird. Geltungsbereich ist ganz Österreich; Ausnahmen gelten für Praktikant*innen, Volontär*innen und sozial‑ bzw. behindertenrechtlich Beschäftigte.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz6/25/2012XXIV
Arbeitsrecht
Schwerpunkte
- Die Verordnung erklärt den Kollektivvertrag für private Bildungseinrichtungen zur Satzung, wodurch er bundesweit rechtsverbindlich wird.
- Das Bundeseinigungsamt ist nach § 18 Abs. 1 ArbVG ermächtigt, Kollektivverträge als Satzungen zu erklären.
- Bestimmte Bestimmungen (§ 1, § 2) des Kollektivvertrags bleiben von der Satzungsdeklaration ausgenommen.
- Weitere Ausnahmen betreffen einzelne Paragraphen und Unterabschnitte, z. B. § 4 Abs. 8 Unterabsatz 2 und § 13 Abs. 3 lit. c.
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