Zusammenfassung
Das Bundeseinigungsamt erklärt den Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes zur Satzung, wodurch er für alle Anbieter von Rettungs‑ und Krankentransportdiensten in Österreich verbindlich wird. Die Regelungen gelten ab dem 1. Juli 2012, mit Ausnahmen für bestimmte Fachbereiche wie Berg‑ und Wasserrettung.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz7/25/2012XXIV
Arbeitsrecht
Schwerpunkte
- Das Bundeseinigungsamt erklärt den Kollektivvertrag des ÖRK zur Satzung, wodurch er rechtsverbindlich wird und außerhalb seines bisherigen Wirkungsbereichs gilt.
- Die Satzung gilt fachlich für Anbieter von Rettungs‑ und Krankentransportdiensten (ausgenommen Berg‑, Wasser‑, Höhlen‑, Flugrettung und Rettungshundestaffeln), räumlich für ganz Österreich und persönlich für alle Arbeitgeber*innen und deren Arbeitnehmer*innen sowie Lehrlinge im genannten Fachbereich.
- Bestimmte Bestimmungen des Kollektivvertrags, die sich auf Fachbereiche außerhalb von § 1 lit. a beziehen, sowie einzelne Abschnitte (IV Z 12 Abs. 2, V Z 1 und Z 4) sind von der Satzung ausgenommen.
- Die Wirksamkeit der Satzung beginnt am 1. Juli 2012; die Geltungsdauer richtet sich nach der Laufzeit des zugrunde liegenden Kollektivvertrags.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.