Zusammenfassung
Die Verordnung ändert die Regelungen zum forstlichen Vermehrungsgut: Sie entfernt das Wort „und Forschungszentrum“, benennt das Bundesforschungs‑ und Ausbildungszentrum, legt zulässige Baumarten fest, führt befristete Zulassungen für Klone ein und präzisiert Kennzeichnung und Laborvorgaben.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft1/27/2012XXIV
Umwelt
Forstwirtschaft
Land- und Forstwirtschaft
Schwerpunkte
In Kraft ab 27.01.2012
- Die Formulierung „und Forschungszentrum“ wird aus mehreren Paragraphen entfernt, um das Bundesforschungs‑ und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft korrekt zu benennen.
- Es wird eine Liste von 16 Baumarten festgelegt, für die quellengesichertes Vermehrungsgut zugelassen ist (z. B. Acer platanoides, Alnus incana, Betula pendula …).
- Die Gewinnung von Wildlingen der Kategorie „ausgewählt“ ist auf vier Baumarten (Abies alba, Acer pseudoplatanus, Fagus sylvatica, Fraxinus excelsior) beschränkt.
- Klon‑ und Klonmischungen der Kategorie „qualifiziert“ erhalten eine befristete Zulassung von zehn Jahren; Verlängerungen bedürfen eines Antrags beim Bundesamt für Wald.
Dokumente (PDFs)
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