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Parameterverordnung – Festlegung des variablen Bereichs der Arbeitslosenversicherung (2013‑2016)
Verordnung vom 28.09.2012

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, dass die Summe aller Leistungen der Arbeitslosenversicherung sowie Kurzarbeits‑ und Aktivierungsbeihilfen als Parameter für die variablen Auszahlungsgrenzen dienen. Sie tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft und gilt bis Ende 2016.
Bundesministerium für Finanzen9/28/2012XXIV
Arbeitslosenversicherung

Schwerpunkte

In Kraft ab 01.01.2013 Außer Kraft ab 31.12.2016
  • Die Gesamtsumme aller Auszahlungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) bildet den zentralen Parameter für die variablen Auszahlungsgrenzen.
  • Für die Finanzjahre 2013 und 2014 werden zusätzlich Kurzarbeits‑ und Qualifizierungsbeihilfen (nach §§ 37b/37c AMSG) in den Parameter einbezogen.
  • Aktivierungsbeihilfen dürfen pro Finanzjahr maximal 56 Millionen Euro betragen; diese Obergrenze ist ebenfalls Teil des Parameters.
  • Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft und gilt für die Bundesfinanzrahmengesetze der Jahre 2013‑2016.
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Fekter Maria Theresia, Mag. Dr.

ÖVP

Bundesministerin für Finanzen
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