Zusammenfassung
Die Verordnung definiert die Auszahlungen für Zweckzuschüsse nach dem KAKuG als Parameter für den variablen Finanzierungsbereich von Krankenanstalten und tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft.Bundesministerium für Finanzen9/28/2012XXIV
Gesundheit
Schwerpunkte
In Kraft ab 01.01.2013
- Die Verordnung beruft sich auf § 12 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 als gesetzliche Grundlage.
- Als Parameter für den variablen Finanzierungsbereich werden die Auszahlungen für Zweckzuschüsse nach dem KAKuG festgelegt.
- Der Auszahlungsrahmen ändert sich in dem Maße, wie sich das Steueraufkommen, das die Bemessungsgrundlage bildet, entwickelt.
- Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft und gilt zunächst für das Bundesfinanzrahmengesetz der Jahre 2013‑2016; die vorherige Regelung von 2008 verliert zum 31. Dezember 2012 ihre Gültigkeit.
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