Zusammenfassung
Die Verordnung 333/2012 verschärft die Kontrolle von BVD bei Rindern, führt neue Meldepflichten an das Veterinär‑Informationssystem ein und legt Gebühren für Probenentnahmen fest.Bundesministerium für Gesundheit10/2/2012XXIV
Gesundheit
Tiermedizin
Schwerpunkte
- Die Verordnung stützt sich auf das Tiergesundheitsgesetz (TGG) und erweitert die Vorgaben für die BVD‑Kontrolle.
- Nur nicht trächtige Rinder aus einem BVD‑freien Bestand, die mindestens sechs Monate dort gehalten wurden und deren letzte Untersuchung nicht älter als drei Monate ist, dürfen in Verkehr gebracht werden.
- Der Landeshauptmann muss wöchentlich die Registrierungsnummern aller BVD‑freien Bestände samt Datum der letzten Untersuchung in das VIS übermitteln.
- Für das Inverkehrbringen von Rindern gelten unterschiedliche Prüfungen: Nicht trächtige Tiere benötigen eine Einzeltieruntersuchung, trächtige Tiere zusätzlich einen Antikörper‑Negativtest nicht älter als drei Monate.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.