Festsetzung der Hundertsätze für Kaufkraftausgleichszulagen (Oktober 2012)
Verordnung vom 05.10.2012Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Oktober 2012 die Hundertsätze fest, mit denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird.Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten10/5/2012XXIV
Öffentliche Verwaltung
Schwerpunkte
- Die Verordnung beruft sich auf § 21b Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes (GehG) und ermächtigt damit den Bundesminister, die Hundertsätze festzulegen.
- Die festgelegten Hundertsätze werden nach § 21b Abs. 1 GehG zur Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage verwendet.
- Für jede im Anhang genannte Stadt bzw. jedes Land ist ein konkreter Hundertsatz angegeben – z. B. Tokio 67 %, Paris 13 % oder Abu Dhabi 1 %.
- Die Regelung gilt für alle Bundesbeamten und Vertragsbediensteten, die im jeweiligen Monat Oktober 2012 im Ausland eingesetzt sind.
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