Zusammenfassung
Die LuLärmIV legt fest, wann Fluglärm an Flughäfen zulässig ist und welche Schallschutzmaßnahmen bei Überschreitung der Grenzwerte zu ergreifen sind. Sie gilt seit dem 1. November 2012.Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie10/31/2012XXIV
Umwelt
Verkehr
Gesundheit
Schwerpunkte
- Die Verordnung wird auf Grundlage des Luftfahrtgesetzes erlassen.
- Sie gilt für zivile Flughäfen, militärische Flugplätze, die zivilen Flugverkehr unterstützen, und für Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVP‑G 2000 unterliegen.
- Für Tag‑Lärm gilt ein Grenzwert von 62 dB(A) (bis 31. Dez 2014) bzw. 60 dB(A) ab 1. Jänner 2015; für Nacht‑Lärm 52 dB(A) bzw. 50 dB(A) plus ein maximaler Spitzenpegel von 68 dB(A) sechsmal pro Jahr.
- Werden die Grenzwerte überschritten, muss der Flughafenbetreiber Schallschutzmaßnahmen wie den Austausch von Fenstern/Türen oder den Einbau von Schalldämpfern in Wohnräumen durchführen – kostenpflichtig für ihn.
Dokumente (PDFs)
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