Zusammenfassung
Die Verordnung regelt die Einrichtung einer zentralen Tierärzteliste mit umfassenden personenbezogenen und beruflichen Angaben sowie die Form und den Inhalt des Tierärzteausweises, der als Identifikationsnachweis dient.Bundesministerium für Gesundheit12/7/2012XXIV
Gesundheit
Verwaltung
Berufsrecht
Schwerpunkte
- Die Kammer muss eine Tierärzteliste führen, die Name, akademischen Grad, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit, Ausbildungsnachweis, Wohn‑ und Dienstort, Telefon, Berufstätigkeit, Titel und Fort‑/Weiterbildungsnachweise enthält.
- Bestimmte Angaben (z. B. Name, Anschrift, Telefon) werden öffentlich zugänglich gemacht; Kopien können gegen eine von der Kammer festgelegte Gebühr angefertigt werden.
- Jede Eintragung, Änderung oder Streichung in der Liste muss unverzüglich an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und den Landeshauptmann gemeldet werden.
- Der Tierärzteausweis wird im Format 150 × 100 mm als vierseitiges Heftchen ausgestellt, enthält das Bundeswappen, eine eindeutige Nummer und die in § 1 genannten personenbezogenen Daten.
Dokumente (PDFs)
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