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Einrichtung einer Tierärzteliste und Regelung des Tierärzteausweises
Verordnung vom 07.12.2012

Zusammenfassung

Die Verordnung regelt die Einrichtung einer zentralen Tierärzteliste mit umfassenden personenbezogenen und beruflichen Angaben sowie die Form und den Inhalt des Tierärzteausweises, der als Identifikationsnachweis dient.
Bundesministerium für Gesundheit12/7/2012XXIV
Gesundheit
Verwaltung
Berufsrecht

Schwerpunkte

  • Die Kammer muss eine Tierärzteliste führen, die Name, akademischen Grad, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit, Ausbildungsnachweis, Wohn‑ und Dienstort, Telefon, Berufstätigkeit, Titel und Fort‑/Weiterbildungsnachweise enthält.
  • Bestimmte Angaben (z. B. Name, Anschrift, Telefon) werden öffentlich zugänglich gemacht; Kopien können gegen eine von der Kammer festgelegte Gebühr angefertigt werden.
  • Jede Eintragung, Änderung oder Streichung in der Liste muss unverzüglich an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und den Landeshauptmann gemeldet werden.
  • Der Tierärzteausweis wird im Format 150 × 100 mm als vierseitiges Heftchen ausgestellt, enthält das Bundeswappen, eine eindeutige Nummer und die in § 1 genannten personenbezogenen Daten.
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Stöger Alois, diplômé

SPÖ

Bundesminister für Gesundheit
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