Mindestlohntarif für Arbeitnehmer*innen in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen
Verordnung vom 11.12.2012Zusammenfassung
Die Verordnung legt seit dem 1. Januar 2013 verbindliche Mindestlöhne für Angestellte von privaten Kindergärten, -krippen, -horten, Tagesmüttern und selbst organisierten Kindergruppen fest.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz12/11/2012XXIV
Sozialpolitik
Schwerpunkte
- Der Tarif gilt für private Kindergärten, -krippen, -horte, Vereine, die Tagesmütter beschäftigen, sowie selbst organisierte Kindergruppen, sofern sie nicht bereits kollektivvertragsfähig sind.
- Festgelegte Bruttomonatsgehälter für Fachkräfte (z. B. Kindergartenpädagog*innen) steigen stufenweise nach Berufsjahren, von € 1 943 im 1./2. Jahr bis € 2 689 im 39./40. Jahr.
- Zusätzliche Zulagen: Sonderkindergarten‑Zulage (€ 171,60), 50 % davon für bestimmte Fachkräfte und Leitungszulagen je nach Anzahl der betreuten Gruppen.
- Tagesmütter erhalten € 405 pro Kind, plus 20 % Ausbildungszulage und nach drei Jahren einen Erfahrungszuschlag von € 19,50 pro Monat; für Kinder mit Behinderung gilt das 1,5‑fache Gehalt.
Dokumente (PDFs)
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