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Mindestlohntarif für die Betreuung von Anlagen und Einrichtungen in Niederösterreich
Verordnung vom 12.12.2012

Zusammenfassung

Die Verordnung legt verbindliche Mindestlohn‑ und Pauschalbeträge für die Betreuung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften in Niederösterreich fest. Sie gilt seit dem 1. Jänner 2013 und betrifft Aufzüge, Warmwasser‑ und Heizungsanlagen, Grünflächen, Tiefgaragen und weitere Hausbetreuungsaufgaben.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz12/12/2012XXIV
Arbeitsrecht
Sozialpolitik
Wohnungspolitik
Bauindustrie und öffentliches Bauwesen

Schwerpunkte

  • Der Tarif gilt für das Bundesland Niederösterreich und nur für Personen, die mit der Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften beauftragt wurden.
  • Für die Betreuung von Aufzügen erhalten die betreuten Personen monatlich 84,51 €, bei Gebäuden mit mehr als sieben Geschossen je zusätzliches Geschoss 10,92 €.
  • Für die Pflege von Freizeiteinrichtungen (Terrassenbäder, Hallenbäder, Saunas) wird ein Pauschalbetrag nach einem Stundenlohn von 13,04 € berechnet; für Hobbyräume und Spielplätze gilt ein Stundenlohn von 8,36 € plus 5 % Inkassogebühr bei Nutzungsentgelten.
  • Für die Pflege von Grünflächen und Gartenanlagen werden je Quadratmeter Jahresbeträge (Reinigung 0,2986 €, Bewässerung 0,3094 €, Mähen 0,5120 €) festgelegt; für die Pflege von Bäumen, Sträuchern usw. wird ein Stundenlohn von 9,66 € zugrunde gelegt.
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Hundstorfer Rudolf

SPÖ

Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
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