Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, welche Beschäftigten des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport bei Journaldienst und Rufbereitschaft Anspruch auf Zulagen haben und bestimmt deren Höhe.Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport12/14/2012XXIV
Verteidigung
Öffentlicher Dienst
Verwaltungsorganisation
Schwerpunkte
- Beamte und Vertragsbedienstete des BMLVS, die außerhalb ihrer regulären Dienstzeit zu einem Journaldienst herangezogen werden, erhalten sowohl eine Journaldienstzulage für die geleistete Arbeit als auch eine Bereitschaftsentschädigung für die reine Rufbereitschaft.
- Als Bemessungsgrundlage für alle Zulagen dient der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Bundesgehaltsgesetz von 1956.
- Für Journaldienste an Werktagen werden je nach Tätigkeit unterschiedliche Hundertsätze (vH) des Bezugsansatzes festgelegt; die höchste Zulage beträgt 1,80 vH, die niedrigsten 0,25 vH. Zusätzlich gelten 37,5 vH als Überstundenzuschlag, aufgeteilt in 25 vH für Nacht‑/Frühschicht (19:00‑07:00) und 12,5 vH für Tageszeiten.
- An Sonn‑ und Feiertagen gelten höhere Hundertsätze für die Journaldienstzulage (z. B. 1,80 vH für medizinische Offiziere), wobei ein Überstundenzuschlag von 50 vH angewendet wird.
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