Zusammenfassung
Die Verordnung von 2012 ändert die Tiertransport‑Ausbildungsverordnung: Sie legt neue Alters‑ und Strafvorgaben für das Personenzertifikat fest, führt einen unbefristeten Befähigungsnachweis ein und regelt den Entzug sowie die Wiedererteilung von Nachweisen.Bundesministerium für Gesundheit12/17/2012XXIV
Tierschutz
Schwerpunkte
- Das Personenzertifikat darf nur ausgestellt werden, wenn der Antragsteller mindestens 16 Jahre alt ist und keine Vorstrafen wegen Tierquälerei hat sowie nicht aufgrund von Diversion von der Strafverfolgung zurückgezogen wurde.
- Ein neuer § 6a regelt, dass der Befähigungsnachweis grundsätzlich unbefristet auszustellen ist, es sei denn, Gründe für eine Befristung nach § 7 liegen vor; Inhaber von Nachweisen, die vor dem 14. März 2008 ausgestellt wurden, gelten als bereits geschult.
- Wurde die Ausbildung mehr als fünf Jahre zurückgelegt, muss sowohl die Grundausbildung (§ 2) als auch die Zusatzausbildung (§ 3) erneut absolviert werden; liegt die letzte Ausbildung weniger als fünf Jahre zurück, ist nur eine Prüfungsleistung über die Zusatzausbildung zu erbringen.
- Der überarbeitete § 7 legt fest, dass ein entzogenes Befähigungsnachweis nach Ablauf einer behördlich festgesetzten Frist wieder ausgestellt werden kann, wenn der vierstündige Lehrgang (§ 2 Abs. 2) erfolgreich absolviert wurde, keine Gründe aus § 6 Abs. 1 vorliegen und der Nachweis nicht dauerhaft entzogen wurde.
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