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Änderung der Verordnung über die Pharmareferentinnen‑/Pharmareferentenprüfung (2007) – Nachweisanforderungen für Antragsteller
Verordnung vom 17.12.2012

Zusammenfassung

Die Verordnung ändert § 8 Abs. 1 der Prüfungsordnung: Antragsteller müssen künftig Identität, Staatsangehörigkeit und Befähigungsnachweis im Original oder beglaubigter Abschrift vorlegen; bei Bedarf ist eine Übersetzung durch einen öffentlich bestellten Übersetzer beizufügen.
Bundesministerium für Gesundheit12/17/2012XXIV
Gesundheit

Schwerpunkte

  • Antragsteller müssen dem Bundesministerium für Gesundheit einen Identitätsnachweis, den Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit und einen Befähigungsnachweis im Original oder in beglaubigter Abschrift vorlegen; bei fremdsprachigen Dokumenten ist eine amtlich anerkannte Übersetzung beizufügen.
  • Die Änderung basiert auf § 72 Abs. 3 und 8 des Arzneimittelgesetzes und richtet sich an Personen, die gemäß § 72 Abs. 5 AMG eine Zulassung als Pharmareferent/in anstreben.
  • Durch die präzisierte Dokumentationspflicht soll sichergestellt werden, dass nur qualifizierte und eindeutig identifizierbare Pharmareferenten zugelassen werden.
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Stöger Alois, diplômé

SPÖ

Bundesminister für Gesundheit
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