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e‑Rechnungsverordnung für Bundesdienststellen
Verordnung vom 27.12.2012

Zusammenfassung

Die Verordnung verpflichtet alle Vertragspartner von Bundesbehörden, Rechnungen elektronisch in einem festgelegten Format zu erstellen, zu übermitteln und von den Behörden annehmen zu lassen. Sie definiert die Pflichtangaben, die zulässigen Übertragungswege (USP oder PEPPOL) und regelt ein automatisiertes Prüf‑ und Benachrichtigungssystem. Das Inkrafttreten war am 1. Jänner 2014.
Bundesministerium für Finanzen12/27/2012XXIV
Finanzwesen
Verwaltungsrecht
Verwaltungsorganisation

Schwerpunkte

  • Alle Vertragspartner von Bundesdienststellen – Unternehmen, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und andere Dienstleister – müssen e‑Rechnungen ausstellen und übermitteln.
  • Eine e‑Rechnung ist ein strukturiertes elektronisches Dokument, das Herkunft, Inhalt und Lesbarkeit sicherstellt.
  • Bundesdienststellen sind verpflichtet, die eingereichten e‑Rechnungen anzunehmen und zu verarbeiten.
  • Eine e‑Rechnung muss mindestens Lieferantennummer, Auftragsreferenz, Positionsnummer, Bankverbindung (IBAN/BIC), Zahlungsbedingungen und die E‑Mail‑Adresse des Vertragspartners enthalten.
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Fekter Maria Theresia, Mag. Dr.

ÖVP

Bundesministerin für Finanzen
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