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Änderung der Kosmetikverordnung – Übergangsfrist, neue Stoffe & Kennzeichnungspflicht
Verordnung vom 08.03.2012

Zusammenfassung

Die Verordnung 60/2012 ändert die Kosmetikverordnung: Sie legt eine Übergangsfrist bis 31. März 2012 fest, setzt EU‑Richtlinien um und ergänzt zahlreiche chemische Stoffe mit Höchstkonzentrationen für Haarfärbemittel sowie neue Kennzeichnungspflichten für Fluoridzahnpasten.
Bundesministerium für Gesundheit3/8/2012XXIV
Gesundheit

Schwerpunkte

In Kraft ab 01.04.2012
  • Kosmetische Mittel, die nicht den Anforderungen der neuen Fassung entsprechen, dürfen bis zum 31. März 2012 noch in Verkehr gebracht werden.
  • Die Richtlinie 76/768/EWG und deren Änderung 2011/59/EU werden in österreichisches Recht umgesetzt.
  • Anlage 1 wird um zahlreiche neue chemische Stoffe erweitert, z. B. 2‑Aminophenol, 4‑Amino‑3‑nitrophenol usw., jeweils mit festgelegten Höchstkonzentrationen für Haarfärbemittel.
  • Für Zahnpasten mit Fluoridgehalt von 0,1 % bis 0,15 % ist ein verpflichtender Hinweis für Kinder bis 6 Jahre vorgeschrieben.
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Stöger Alois, diplômé

SPÖ

Bundesminister für Gesundheit
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