Zusammenfassung
Die 76. Verordnung von 2012 ergänzt die Allgemeine Strahlenschutzverordnung um neue Sicherheits- und Dokumentationspflichten für Kernanlagen, externe Arbeitskräfte und den Umgang mit radioaktiven Stoffen.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft3/19/2012XXIV
Umwelt
Energie
Forschung
Gesundheit
Sicherheit
Schwerpunkte
- Der Antrag führt den Begriff „nukleare Sicherheit von kerntechnischen Anlagen“ ein und verpflichtet den Bewilligungsinhaber, bei Errichtung, Betrieb und Stilllegung die in Teil V festgelegten Sicherheitsanforderungen zu erfüllen.
- Bestimmte geringfügige Tätigkeiten mit radioaktiven Stoffen werden von der Bewilligungspflicht ausgenommen, wenn die Aktivität unter festgelegten Freigrenzwerten liegt.
- Der Zugang von Personen, die nicht beruflich strahlenexponiert sind, zu Strahlungsbereichen muss schriftlich geregelt werden; bei erwarteten Dosen über 10 mSv (einmalig) bzw. 100 mSv/Jahr müssen Aufzeichnungen geführt werden.
- Externe Arbeitskräfte (Kategorie B) erhalten denselben Strahlenschutz wie das festangestellte Personal; sie müssen vor Ort unterwiesen und dosimetrisch erfasst werden.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.