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Ergänzungen zur Allgemeinen Strahlenschutzverordnung (2012)
Verordnung vom 19.03.2012

Zusammenfassung

Die 76. Verordnung von 2012 ergänzt die Allgemeine Strahlenschutzverordnung um neue Sicherheits- und Dokumentationspflichten für Kernanlagen, externe Arbeitskräfte und den Umgang mit radioaktiven Stoffen.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft3/19/2012XXIV
Umwelt
Energie
Forschung
Gesundheit
Sicherheit

Schwerpunkte

  • Der Antrag führt den Begriff „nukleare Sicherheit von kerntechnischen Anlagen“ ein und verpflichtet den Bewilligungsinhaber, bei Errichtung, Betrieb und Stilllegung die in Teil V festgelegten Sicherheitsanforderungen zu erfüllen.
  • Bestimmte geringfügige Tätigkeiten mit radioaktiven Stoffen werden von der Bewilligungspflicht ausgenommen, wenn die Aktivität unter festgelegten Freigrenzwerten liegt.
  • Der Zugang von Personen, die nicht beruflich strahlenexponiert sind, zu Strahlungsbereichen muss schriftlich geregelt werden; bei erwarteten Dosen über 10 mSv (einmalig) bzw. 100 mSv/Jahr müssen Aufzeichnungen geführt werden.
  • Externe Arbeitskräfte (Kategorie B) erhalten denselben Strahlenschutz wie das festangestellte Personal; sie müssen vor Ort unterwiesen und dosimetrisch erfasst werden.
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Berlakovich Nikolaus, Dipl.-Ing.

ÖVP

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
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