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Übertragung von Aufgaben auf Schulen nach § 5 Abs. 2 Z 4 BHG (2012)
Verordnung vom 20.03.2012

Zusammenfassung

Die 2012 erlassene Verordnung macht 139 österreichische Schulen zu anweisenden Organen, indem sie ihnen Aufgaben aus § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes überträgt. Die Regelung gilt ab dem 20. März 2012.
Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur3/20/2012XXIV
Bildung

Schwerpunkte

  • Die Verordnung überträgt Aufgaben aus dem Bundeshaushaltsgesetz auf die in der Liste aufgeführten Schulen.
  • Insgesamt 139 Bildungseinrichtungen in ganz Österreich werden zu anweisenden Organen erklärt.
  • Die Regelung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, also am 20. März 2012, in Kraft.
  • Die übertragenen Aufgaben betreffen vor allem administrative und organisatorische Tätigkeiten innerhalb der Schulen.
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Schmied Claudia, Dr.

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Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur
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